Der Bundesrat hat am 18.10.2024 
dem „Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ zugestimmt.

Zu den beschlossenen Maßnahmen gehören u.a.:

• kürzere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege - diese müssen nur noch acht statt bisher zehn Jahre aufbewahrt werden,

• eine zentrale Vollmachtsdatenbank für Steuerberater, so dass Arbeitgeber ihren Steuerberatern nicht mehr schriftliche Vollmachten für die jeweiligen Sozialversicherungsträger ausstellen müssen,

• keine Hotelmeldepflicht mehr für deutsche Staatsangehörige,

• mehr digitale Rechtsgeschäfte per E-Mail, SMS oder Messenger-Nachricht ohne das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift,

• digitale Arbeitsverträge, so dass Arbeitgeber auch per E-Mail über die wesentlichen Vertragsbedingungen informieren können - dies hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 26. April 2024 zum ursprünglichen Regierungsentwurf gefordert,

• Erleichterungen bei Hauptversammlungen börsennotierter Unternehmen, indem zukünftig die Unterlagen online zur Verfügung gestellt werden können sowie

• digitale Steuerbescheide

Ab 01.01.2025: 
Meldepflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme

Ab dem neuen Jahr startet das Mitteilungsverfahren für die Nutzung oder Außerbetriebnahme von elektronischen Kassensystemen. Über „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle können die Daten direkt übermittelt werden.

Die Übergangsfrist für die Anzeigepflicht endet am 31.12.2024. Ab 01.01.2025 müssen alle TSE-Kassen, EU-Taxameter und Wegstreckenzähler der Finanzverwaltung gemeldet werden – und zwar innerhalb eines Monats nach Anschaffung. Für Kassen, die vor dem 01.07.2025 gekauft wurden, gilt eine Frist bis spätestens 31.07.2025. Auch außer Betrieb genommene Geräte müssen gemeldet werden.

Egal ob gekauft, gemietet oder geleast – jedes System unterliegt der Meldepflicht. Details finden Sie im BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024.

E-Rechnungspflicht ab 01.01.2025: Das müssen Unternehmer wissen

Das BMF hat im Schreiben vom 15.10.2024 die Details zur neuen E-Rechnungspflicht für Unternehmer veröffentlicht. Ab 01.01.2025 gilt diese Pflicht für Rechnungen zwischen Unternehmen. Ausgenommen sind nur:

  • Rechnungen über steuerfreie Umsätze,
  • Fahrausweise sowie
  • Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro.

Trotz einer Übergangsregelung müssen alle Unternehmer ab dem Jahreswechsel in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen – unabhängig von ihrer Steuerpflicht. Eine Ablehnung der Annahme ist nicht zulässig.

Das Schreiben klärt zudem:

  • die alte und neue Rechtslage,
  • Formate, Übermittlungs- und Empfangswege,
  • Regelungen zu Verträgen, Gutschriften und Schlussrechnungen,
  • Besonderheiten bei Rechnungsberichtigungen,
  • sowie Anforderungen an Vorsteuerabzug und Aufbewahrung.

Jetzt vorbereiten, um ab 2025 compliant zu sein!

Milch oder Milchersatz? 
Unterschiedliche Umsatzsteuer bleibt

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat einen steuerlichen „Milch-Mythos“ ausgeräumt: Nur tierische Milch gilt rechtlich als echte Milch und profitiert vom ermäßigten Umsatzsteuersatz. Pflanzliche Alternativen wie Soja-, Mandel- oder Haferdrinks bleiben hingegen beim regulären Satz von 19 %.

Hintergrund: Eine Klägerin hatte Milchmischgetränke sowie pflanzliche Alternativen mit einem Anteil von mindestens 75 % Milch(-ersatz) geliefert und beide dem ermäßigten Steuersatz unterworfen. Das Gericht stellte klar, dass die Vergünstigung für pflanzliche Ersatzprodukte nur durch den Gesetzgeber ermöglicht werden kann.

Für Konsumenten, die aus gesundheitlichen oder ethischen Gründen auf pflanzliche Drinks setzen, bleibt also die höhere Steuerlast bestehen. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Allerdings läuft eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (Az. XI B 16/24).

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