Kinderbetreuung

  • Kosten für Kinderbetreuung können in der Regel steuerlich geltend gemacht werden, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Hier ist ein Überblick, was darunter fallen kann und was du wissen solltest:
  • Grundsätzlich absetzbare Betreuungsleistungen:
      - Kindergarten- oder Kita-Gebühren: Beiträge für Kindergarten, Kita, Krippe oder Tagesmutter sind meist absetzbar.
      - Hort- und Nachmittagsbetreuung: Auch Aufwendungen für die Betreuung in Horten oder Nachmittagsbetreuungen nach der Schule können zählen.
      - Au-Pair-Kosten: Wenn das Au-Pair sich überwiegend um die Betreuung der Kinder kümmert, können auch diese Kosten anteilig abgesetzt werden (nicht jedoch, wenn sie hauptsächlich im Haushalt helfen).
      -Kosten für Babysitter oder Nannys: Entlohnung an eine Nanny oder einen Babysitter kann ebenfalls steuerlich berücksichtigt werden, sofern sie der Betreuung dienen.
  • Wichtige Einschränkungen:
      - Nur Betreuungskosten, keine Ausbildungskosten: Kosten für Musikunterricht, Sportvereine, Nachhilfe oder Freizeitangebote zählen nicht, da dies unter Ausbildung und nicht Betreuung fällt.
      - Alter des Kinder: Die Kosten müssen für Kinder unter 14 Jahren oder Kinder mit Behinderung (ohne Altersgrenze) angefallen sein.
      - Rechnung und Überweisung: Es muss eine Rechnung vorhanden sein und der Betrag muss überwiesen sein (keine Barzahlung). Für private Betreuung kann ein Vertrag helfen, um den Arbeitsaufwand klar darzulegen.
  • Höhe der Absetzbarkeit:
      - Normalerweise können zwei Drittel der Betreuungskosten (bis zu 4.000 Euro pro Kind und Jahr) abgesetzt werden. Die Höchstgrenze hängt jedoch von den genauen Bedingungen und gesetzlichen Änderungen ab.
  • Nicht absetzbare Kosten:
      - Fahrtkosten zur Betreuung: Das Fahren zu den Betreuungsstätten gilt meist nicht als Betreuungsausgabe.
      - Unterricht und Freizeitgestaltung: Diese Bereiche fallen wie oben erwähnt meist nicht unter absetzbare Betreuungskosten.
  • Wie setzt man es ab?:
      - Die Aufwendungen für Kinderbetreuungskosten können bei der Steuererklärung im Bereich „Sonderausgaben“ eingetragen werden
  • Bei Unsicherheiten kann ein Steuerberater helfen, das Maximale aus den Betreuungsaufwendung

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